Nachschulung

Und dann ist es doch passiert…

…gerade noch den Führerschein in der Hand gehabt, und schon ist er wieder weg! Was ist zu tun?

Aufbauseminar – Auffällige müssen „nachsitzen“!

AufbauseminarWer innerhalb der Probezeit mit bestimmten Verkehrsverstößen „auffällt“, den verpflichtet die Straßenverkehrsbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Dazu wird eine bestimmte Frist gesetzt. Wer bis Ablauf dieser Frist dem Amt keine Teilnahmebescheinigung vorlegt, muss seinen Führerschein solange abgeben, bis er eine Bescheinigung nachreicht.
Im Gegensatz zum Fahrschulunterricht läuft das Aufbauseminar nicht als Lehrunterricht ab, bei dem hauptsächlich der Fahrlehrer spricht. Das Aufbauseminar wird als Gruppenunterricht mit 6 bis 12 Teilnehmern abgehalten. Während dieser Sitzungen geben die Teilnehmer an, warum sie am Aufbauseminar teilnehmen. Die Ursachen für das Fehlverhalten werden diskutiert, die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern besprochen. Ziel des Aufbauseminars ist es, die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr zu ändern, das Risikobewusstsein zu steigern, sowie die Gefahrenerkennung zu verbessern.
Ein Kurs besteht aus:

  • vier Kurssitzungen zu je 135 Minuten und
  • einer Fahrprobe, 30 Minuten pro Person (in einer Gruppe von mehreren Fahrern)

Es besteht Anwesenheitspflicht bei allen Kursteilen. Eine Prüfung findet nicht statt.
Aufbauseminare können erst stattfinden, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen erreicht ist. In Einzelfällen kann das dazu führen, dass eine von der Behörde gesetzte Frist versäumt wird, wenn man sich zu spät um einen Teilnehmerplatz gekümmert hat.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Neuanfang nach einem Entzug oder Verzicht

Eine neue Fahrerlaubnis darf – im Fall eines Entzuges – erst nach Ablauf einer strafgerichtlichen Sperrfrist erteilt werden. Die Neuerteilung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des ehemaligen Fahrerlaubnisinhabers. Die Einzelheiten regelt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 der Fahrerlaubnisverordnung

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Das bedeutet, die Neuerteilung wird prinzipiell wie eine Ersterteilung behandelt, Besitzstand und Übergangsregelungen werden hinfällig. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Erteilung gültigen Bestimmungen über die Fahrerlaubnisklassen.
Zu den Bedingungen für eine Neuerteilung gehört auch, dass die Fahrerlaubnisbehörde erneut zu prüfen hat, ob eventuell Zweifel an einer Fahreignung des Kandidaten bestehen.
In diesem Zusammenhang kann die Behörde eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung anordnen, die ebenfalls der Prüfung bei einer Ersterteilung entspricht.
Außerdem kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung grundsätzlich zur Klärung von Eignungszweifeln behördlich angeordnet werden. Wird ein angefordertes Gutachten nicht beigebracht, geht die Behörde im Allgemeinen davon aus, dass die fehlende Eignung erwiesen ist.
Wer hingegen per Gutachten und sonstigen geforderten Nachweisen seine Eignung belegen kann, dem steht der Weg zur Neu- bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis offen.

Louis